AGB

  1. Diese allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen, ergänzt durch die Reparatur und Montagebedingungen, gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstigen Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Bestellers wird schon jetzt widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abreden und Zusicherungen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltenen Leistungs- und sonstigen Angaben, Zeichnungen und technischen Daten sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Die Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Versand und etwaiger Montage. Soweit gesetzlich zulässig, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung gültigen Preise berechnet.
  4. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Sendung an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr auf den Besteller über, Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
  5. Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Sind Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gilt eine handelsübliche Frist. Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungs-einzelheiten. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lager oder ab Werk; sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden unseres Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sind wir aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere infolge eigener Nichtbelieferung, begrenzten Vorrats oder außergewöhnlicher Ereignisse nicht in der Lage, Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine einzuhalten, so werden diese angemessen verlängert; stattdessen können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne daß hierdurch Schadensersatzansprüche entstünden. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, so sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Besteller ein niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.
  7. Für Vertragsverletzungen jeder Art, einschließlich Verschuldens bei Vertragsschluß, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist der Höhe nach in jedem Falle auf den Schaden beschränkt, den die Parteien bei Vertragsschluß typischerweise vorhersehen konnten.
  8. Für Mängel – einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften – haften wir wie folgt:
    – Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken unter genauer Angabe der Art der Beanstandung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der Leistung ausgeschlossen.
    – Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Desgleichen werden im Zeitpunkt der Abnahme vorhandene Mängel an von uns ausgeführten Leistungen innerhalb der Gewährleistungszeit unentgeltlich nachgebessert. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.
    – Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
    – Bei Lieferung nicht neu hergestellter Sachen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, daß eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
    – Die Gewährleistungsfrist beträgt unabhängig vom Vertragstyp 12 Monate ab Auslieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Für Nachbesserungsarbeiten und für bei Nachbesserungsarbeiten eingebaute Teile sowie für Ersatzstücke wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Lieferungs- bzw. Leistungsgegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Gegenstand.
    – Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn dem Liefergegenstand beigegebene Benutzungsvorschriften verletzt werden oder von fremder Seite Änderungs- oder Reparaturarbeiten an dem Liefergegenstand ausgeführt oder Teile fremder Herkunft eingebaut werden.
  9. Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) mit nachstehenden Erweiterungen:
    – Der Besteller ist, solange er sich nicht in Verzug befindet, ermächtigt, die gelieferten Sachen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung, auch soweit sie künftig und bedingt sind, werden hiermit im voraus an uns abgetreten, unabhängig davon, ob es sich um Forderungen kraft Vertrages oder Gesetzes handelt.
    Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb gilt nur für den Fall, daß wir Inhaber der Forderung aus der Weiterveräußerung werden. Sie gilt nicht für den Fall, daß der Besteller mit dem Dritten Vereinbarungen trifft, die ihn in der Möglichkeit der Abtretung seiner durch die Veräußerung erworbenen Forderungen beschränken.
    Bei Weiterveräußerung einer Ware, bei der auch andere uns nicht gehörende Sachen eingebaut oder verarbeitet worden sind, werden die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten.
    Jede sonstige Verfügung, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte, über die Vorbehaltsware vor Eigentumsübergang ist dem Besteller untersagt.
    – An uns abgetreten werden hiermit auch alle Ansprüche, die der Besteller während der Dauer unseres Vorbehaltseigentums gegen Dritte aus Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der gelieferten Sachen erwirbt, insbesondere Ansprüche aus Versicherungsverträgen.
    – Soweit der Besteller Forderungen, die an uns abgetreten sind, selbst einzieht, hat er die Beträge gesondert aufzubewahren oder auf einem besonderen Konto zu verbuchen.
    – Hält der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich ein, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gemäß Ziffer a) auf uns übergegangene Forderungen einzuziehen. Rücknahme oder Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt.
    – Der Eigentumsvorbehalt mit allen Erweiterungen bleibt solange bestehen, bis unsere sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund und wann entstanden – erfüllt sind, auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt auch den jeweiligen Saldo. Soweit Forderungen abgetreten sind, bedarf es zum Rückerwerb des Bestellers einer ausdrücklichen Rückabtretungserklärung durch uns.
    – Im Falle der Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Dies gilt entsprechend, wenn Dritte Eigentumsrechte an den gelieferten Sachen geltend machen.
    – Wir geben auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl frei, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt.
  10. Rechnungen sind an dem in der Rechnung genannten Kalendertag fällig. Zahlungen sind netto und unmittelbar an uns zu leisten. Außendienstmitarbeiter haben keine Inkassovollmacht,
    – Sofern wir im Einzelfall Wechsel oder Schecks hereinnehmen, wozu wir nicht verpflichtet sind, übernehmen wir dadurch keine zusätzlichen Nebenpflichten. Die Hereinnahme erfolgt zahlungshalber. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage übernehmen wir nicht.
    – Gerät der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Uberziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
    – Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Schecks und Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  11. Eine Abtretung vertraglicher Rechte durch den Besteller bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung besteht, sind Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen.
  12. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, ab Lager das Lager; Gerichtsstand ist Gießen/Hessen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager Kaufrechtsübereinkommens und der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
  13. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen voll wirksam. Soweit einzelne Bedingungen im Verhältnis zu Nichtkaufleuten in dieser Form nicht zulässig sein sollten, so werden sie gegenüber Kaufleuten gleichwohl aufrechterhalten.

Reparatur- und Montagebedingungen
Es gelten unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen entsprechend.

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